Vermeidbare Lichtemissionen – neue Gesetzeslage

In den letzten Wochen erhalten wir vermehrt Anfragen zu den Änderungen und Auswirkungen des im #Bayerischen #Immessionsschutzgestezt und des Bayerisches #Naturschutzgesetz, die die Vermeidung von #Lichtverschmutzung und Schutz der #Artenvielfalt, betreffen.

Lichtverschmutzung (aus dem engl. Light Pollution) wird allgemein als Aufhellung des Nachthimmels durch künstliche Lichtquellen, durch das Abstrahlen in die Atmosphäre, definiert. In vielen Bereich kann ganz oder teilweise der Sternenhimmel über den Köpfen nicht mehr erkannt werden. Die Lichtverschmutzung hat somit direkten Einfluss auf unser Ökosystem.

Der bayerische Gesetzgeber hat auf Grundlage des #Volksbegehren Artenvielfalt „Rettet die Bienen!“  den Einsatz von #Außenbeleuchtungen bereits zum 01.08.2019 geregelt.

Eine der Kernaussagen ist :“ Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten….“ aus Bayerisches Immissionsschutzgesetz, (#BayImSchG) Artikel 15 vom vom 24. Juli 2019.

2Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig “ wird im Bayerisches Naturschutzgesetz – (#BayNatSchG) unter Artikel 11a festgelegt.

Gerne beraten wir Sie und begleiten Ihre Umbaumaßnahmen.

PS: Unser Konzept#NachtAktiv wurde 2016 entwickelt und beinhaltet eine Vielzahl von Themen. Unter anderem die Vermeidung von #Lichtverschmutzung durch gerichtetes Licht, Vermeidung von kaltweißen Lichtquellen und blauen Lichtquellen, sowie den Einsatz von #Steuerungs- und Sensorentechnik um #Energieverbrauch und #Lichteinsatz (Lichtstärke, Brenndauer,…) nur dann einzusetzen wenn es wirklich, wirklich, wirklich nötig ist.

Das Konzept NachtAktiv haben wir 2019 unter anderem an der #Zukunftskonferenz Licht an der Universität Hamburg unter der Leitung der #LiTG und anläßlich des #Lichtcampus an der Universität Wismar vorgestellt.

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